Gastbeitrag

„Guten Morgen, Frau Amtsrätin“

*Das ist ein Gastbeitrag von Heinz Kasparovsky*

„Guten Morgen, Frau Amtsrätin!“ klingt es aus der Portierloge. Wer soll denn da begrüßt werden – der Mensch, die Funktionsträgerin oder der Titel? Solches und Ähnliches können wir in Österreich laufend in unterschiedlichsten Situationen erleben. Normalerweise wird die Anrede mit einem Titel als Kompliment empfunden. Sie kann aber auch peinlich wirken, wenn z.B. in einem vollen Wartezimmer der „Herr Magister soundso“ aufgerufen wird. Vielleicht möchte er in dieser Situation gar nicht so viel von seiner Privatsphäre hergeben? .

Die Bedeutung von Titeln in Österreich

Titel können aber auch, abgesehen vom vermeintlichen gesellschaftlichen Status der/des Einzelnen, eine positive Wirkung entfalten: Sie ermöglichen, vor allem im geschäftlichen Bereich, eine Distanz von der konkreten Person und einen Fokus auf deren Funktion. Wenn ich ein chirurgisches Problem habe, bin ich mit einer „Fachärztin für Chirurgie“ gut bedient, unabhängig von ihrem Namen.

Arten von Titeln

In Österreich existiert eine Unzahl von Titeln, die entweder im Bundesrecht oder in den neuen Landesrechten geregelt sind. Es sind über 1.500 verschiedene Wortlaute. Sie lassen sich in drei Gruppen gliedern:

Die erste Gruppe dokumentiert eine akademische oder berufliche Ausbildung:

Akademische Grade (Titel für den Abschluss eines Studiums);
sonstige akademische Bezeichnungen (Titel für den Abschluss eines Weiterbildungslehrganges, der nicht auf Master-Niveau liegt);
Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur/in“;
Berufsbezeichnungen (Titel für den Abschluss einer Berufsbezeichnung, sei es nach Abschluss eines Hochschulstudiums oder unabhängig davon).

Die zweite Gruppe bildet Funktionen im öffentlichen Dienst ab:

Amtstitel, Verwendungsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen im Bundesdienst;
Amtstitel, Verwendungsbezeichnungen und Funktionsbezeichnungen im Landesdienst.

Die dritte Gruppe sind Ehrentitel:

Diese werden aufgrund besondere Verdienste verliehen, ohne unmittelbar mit einem Studienabschluss oder einer Berufsausbildung zusammenzuhängen):

Akademische Ehrentitel (z.B. „Ehrendoktor/in“);
Berufstitel, die vom Bundespräsidenten verliehen werden (z.B. „Kammerschauspieler/in“).

Titel und Akademische Grade im Gesundheitswesen

Um nur einen kleinen Einblick in die teils sehr komplizierte Titellandschaft zu geben, betrachten wir exemplarisch akademische Grade und Berufsbezeichnungen.

Die wissenschaftliche Berufsvorbildung für Ärztinnen und Ärzte erfolgt das Studium der Humanmedizin (früher: Medizin). An den drei großen öffentlichen Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sowie an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (mit den Standorten Salzburg und Nürnberg) wird es weiterhin als Diplomstudium angeboten.

Als akademischer Grad wird gemäß § 51 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung die Bezeichnung „Doktor/in der gesamten Heilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae universalis“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, verliehen.
Das ist gegenüber fast allen anderen akademischen Graden eine Ausnahme (wie übrigens in vielen Staaten): Die Bezeichnung „Doktor/in“ bildet den Abschluss eines Studiums zur Berufsvorbildung und nicht eines Forschungsstudiums.

Es steht aber auch ein daran anschließendes Doktoratsstudium im Sinne eines Forschungsstudiums zur Wahl, welches zu einem der akademischen Grade „Doktor/in der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. scient. med.“, oder „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“ (dem Namen nachgestellt), führt.

Wer das genannte Diplom- und das erstgenannte Doktoratsstudium absolviert hat, kann sich „Doktor/in der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae universalis et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. univ. et scient. med.“, nennen.

An der Medizinischen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz, der Sigmund Freud Privatuniversität, der Danube Private University in Krems sowie der Karl Landsteiner Privatuniversität für Gesundheitswissenschaften in Krems dagegen kann man das Studium der Humanmedizin im Sinne des „Bologna-Systems“ in der Abfolge Bachelor – Master absolvieren. Die akademischen Grade lauten „Bachelor of Science“ bzw. „Doktor/in der gesamten Heilkunde“, diesmal als Mastergrad, also bewusst gleichlautend mit dem Diplomgrad.

Parallel dazu verhält es sich mit der Zahnmedizin. Nur lauten der Diplom- bzw. Mastergrad „Doktor/in der Zahnheilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“, und der zusammengefasste akademische Grad für Diplom- und Doktoratsstudium „Doktor/in der Zahnheilkunde und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. dent. et scient. med.“.

Aus dem großen Bereich der nichtärztlichen Gesundheitsberufe seien exemplarisch die Hebammen, die Gehobenen Medizinisch-Technischen Dienste und die Gesundheits- und Krankenpfleger/innen erwähnt. Sie alle werden an Fachhochschulen ausgebildet und erhalten dort gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung den akademischen Grad „Bachelor of Science“, abgekürzt „BSc“ oder „B.Sc.“. Konsekutive – das heißt daran anschließende fachgleiche – Masterstudien sind in diesen Bereichen nicht eingerichtet. Allerdings werden einige Masterstudien aus Spezialgebieten wie z.B. Advanced Nursing Practice oder eHealth angeboten, die für die Absolvent/inn/en der obengenannten Bachelorstudien zugänglich sind und mit den akademischen Graden „Master of Science“, abgekürzt „MSc“ oder „M.Sc.“, bzw. „Master of Arts“, abgekürzt „MA“ oder „M.A.“, abgeschlossen werden.

Berufsbezeichnungen

Für den humanmedizinischen Bereich gilt Folgendes: Wer das Diplom- oder Masterstudium abgeschlossen und die postgraduale ärztliche Ausbildung abgeschlossen hat, hat gemäß § 43 des Ärztegesetzes 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ bzw. als „Fachärztin/Facharzt für …“ zu verwenden. Auch die Berufsbezeichnungen „Turnusärztin/Turnusarzt“ und „Primaria/Primarius“ sind geregelt.

Im zahnärztlichen Bereich wird schon mit dem Studienabschluss das Berufsrecht erworben, und es steht gemäß § 5 des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 125/2005, in der geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Zahnärztin/Zahnarzt“ zu. Wer über die Schiene des humanmedizinischen Studiums samt anschließender Facharztausbildung kommt, verwendet die Berufsbezeichnung „Zahnärztin/Zahnarzt (Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde)“. Auch hier ist die Berufsbezeichnung „Primaria/Primarius“ geregelt.

Für Angehörige des Hebammenberufs steht gemäß § 1 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zur Verfügung, die für beide Geschlechter gilt.

Angehörige der Gehobenen Medizinisch-Technischen Dienste verwenden gemäß § 10 Abs. 1 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, in der geltenden Fassung die für ihre jeweilige Sparte vorgesehene Berufsbezeichnung: „Physiotherapeut/in“, „Biomedizinische/r Analytiker/in“, „Radiologietechnologin/Radiologietechnologe“, „Diätologin/Diätologe“, „Ergotherapeut/in“, „Logopädin/Logopäde“, „Orthoptist/in“.

Für Personen in der Gesundheits- und Krankenpflege steht gemäß § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ zur Verfügung. Besondere Berufsbezeichnungen gibt es für Lehrende in diesem Bereich, z.B. „Lehrer/in für Gesundheits- und Krankenpflege (Intensivpflege)“.

Verwendung und Schutz von Titeln

Wer einen österreichischen Titel erworben hat, darf diesen auch verwenden.

§ 88 des Universitätsgesetzes 2002 berechtigt Absolvent/inn/en anerkannter Hochschulstudien, den verliehenen akademischen Grad im Originalwortlaut zu verwenden. Grade, die aus Österreich, anderen EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz kommen, dürfen auch in öffentliche Urkunden (z.B. Reisepässe) eingetragen werden. Es handelt sich dabei um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung.

Auch die  aufgezählten Berufsbezeichnungen dürfen verwendet werden, eine Eintragung in öffentliche Urkunden ist aber nicht vorgesehen. Die Berufsbezeichnungen für Zahnärzte und Gehobene Medizinisch-Technische Dienste vorgesehenen Berufsbezeichnungen sind in der Ausübung des jeweiligen Berufes verpflichtend zu führen. Dahinter steckt der Gedanke des besonders hohen Konsumentenschutzes. Für den Bereich der Ärztinnen/Ärzte und der Gesundheits- und Krankenpflege sieht das Gesetz keine Verpflichtung vor. Dies dürfte wohl keine beabsichtigte Differenzierung, sondern auf die unterschiedliche Entstehung der betreffenden Rechtsvorschriften zurückzuführen sein, was vielleicht einmal legistisch bereinigt werden sollte. In der Praxis spielt diese Überlegung ohnehin keine Rolle, da alle Berufsangehörigen die ihnen zustehenden Berufsbezeichnungen auch verwenden.

Facheinschlägige ausländische Berufsbezeichnungen sind – zumindest im Gesundheitsbereich – im Sinne des Konsumentenschutzes nicht zu führen; es gäbe hierfür auch keine Rechtsgrundlage. Wer mit einer entsprechenden Berufsberechtigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz kommt und in Österreich die Berufsanerkennung gemäß der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG, erhalten hat, ist berufsrechtlich, daher auch hinsichtlich der Führung der entsprechenden österreichischen Berufsbezeichnung, Personen mit österreichischer Ausbildung gleichgestellt.

Sämtliche akademischen Grade und Berufsbezeichnungen werden durch das Gesetz geschützt und ihre fälschliche Verwendung unter Strafe gestellt.

Ausblick

Immer wieder entflammt die Diskussion über die Sinnhaftigkeit eines derartig differenzierten Systems von Titeln, wie wir es in Österreich vorfinden. Und es ist legitim, darüber nachzudenken. Es geht dabei um mehrere Schichten: die verliehenen Bezeichnungen selbst, das Recht zu ihrer Verwendung (die als solche unstrittig ist) und das Recht auf Eintragung in öffentliche Urkunden. Letzteres erzeugt bei den für das Urkundenwesen zuständigen Behörden einen hohen Verwaltungsaufwand, dem zwar vielleicht ein gesellschaftlicher, aber kein rechtlicher Mehrwert gegenübersteht.

Wie auch immer zukünftige gesetzliche Regelungen aussehen werden, so ist ein systematisch durchdachtes und transparentes System von Titeln im Bereich des Gesundheitswesens wegen seines ordnenden Charakters jedenfalls essenziell.

Über den Autor:

Heinz Kasparovsky ist seit 1979 in der österreichischen Hochschulverwaltung tätig; seit 1990 Abteilungsleiter für Internationales Hochschulrecht im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie Leiter des ENIC NARIC AUSTRIA (Informationsbüro für akademische Anerkennung.

Über das Buch:

Heinz Kasparovsky / Ingrid Wadsack-Köchl, Titel in Österreich: Der Leitfaden für die Praxis (Deutsch) Taschenbuch, ISBN-13 : 978-3854024071, Austrian Standards plus GmbH; 6. Edition (11. August 2020)

Gastbeiträge spiegeln die Meinungen der jeweiligen Autoren wieder und sind in deren Eigenveratntwortung verfasst.